- dass das begründete Urteil am 10. Juli 2017 an die Parteien versandt wurde; - dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Schreiben vom 14. Juli 2017 mitteilte, dass an der angemeldeten Berufung nicht festgehalten und keine Berufungserklärung eingereicht werde (KG-act. 3); - dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);