4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entrichtet. Diese Entschädigung wird mit dem auferlegten Anteil an den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Kantonsgericht Schwyz 49