6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 9'800.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 werden zu 4/5 (Fr. 2‘000.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates. 3. Der Beschuldigte hat die Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.