aufgrund seines Obsiegens bezüglich der Höhe der Strafe eine reduzierte Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 48 erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. Mai 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB - der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.