cc) Der Verteidiger seinerseits reichte keine Kostennote ein, sodass die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 Geb- TRA). Eine (volle) Entschädigung von Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) scheint für seine Bemühungen (inkl. Auslagen und MWST) ebenfalls als angemessen, zumal seine inhaltlichen und rechtlichen Äusserungen in der Hauptsache keine wesentlichen Neuerungen enthalten. Dem Beschuldigten ist Kantonsgericht Schwyz 47