BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der zweistündigen Dauer der Berufungsverhandlung erscheint der insgesamt geltend gemachte Aufwand von gut 11 h als angemessen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, die Privatkläger mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).