bb) Der Vertreter der Privatkläger reichte eine Kostennote über Fr. 3‘065.66 ein (Fr. 2‘767.50 [Honorar: 11.07 h à Fr. 250.00] + Fr. 78.00 [Fahrspesen: Fr. 75.00; Porti u. Kopie: Fr. 3.00] + Fr. 220.16 [MWST]) ein und verlangt eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 3‘000.00. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA).