stands, dass der Beschuldigte vom Berufungsgericht mit einer schuldangemessenen Strafe von 50 Tagessätzen à Fr. 320.00 bestraft wird und diese Strafe einer nicht unwesentlichen Reduktion gleichkommt, rechtfertigt sich dem Beschuldigten die Berufungskosten zu bloss 4/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).