b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Verbindungsbusse grundsätzlich 20 % der Gesamtstrafe (Geldstrafe plus Busse) nicht überschreiten (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4, S. 191), worauf auch der Vorderrichter hinwies. In diesem Sinne legte er die schuldangemessene Strafe wohl ausgehend von über 62 Tagessätzen à Fr. 320.00 auf 50 Tagessätzen à Fr. 320.00 und einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 4‘000.00 fest. Angesichts des Um- Kantonsgericht Schwyz 46