a) Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung drängt sich aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs nicht auf. Davon abgesehen verlangt der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine entsprechenden Anpassungen (vgl. Art. 426 Abs. 1, Art. 427 Abs. 1 lit. c und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei fällt eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht.