5. Der Vorderrichter verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg, was seitens der Privatkläger unbeanstandet blieb. Der Beschuldigte verlangt nur für den Fall eines Freispruchs eine Abweisung der Zivilansprüche, eventualiter einen Verweis auf den Zivilweg, ohne seinen Antrag weiter zu begründen. Weiterungen erübrigen sich damit an dieser Stelle. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen. 6. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise (hinsichtlich des Strafmasses) gutzuheissen.