Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer (unbedingten Geldstrafe oder mit einer) Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 [a]StGB). Vorliegend erfordern weder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“ noch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 25 zu Art. 42 StGB; BGer, Urteil 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; vgl. auch KG SZ, Urteil STK 2015 72 vom 10. Mai 2016 E. 4b).