d) Nach Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Der Vorderrichter berücksichtigte bei der Bemessung ein Einkommen von Fr. 12‘000.00 pro Monat (vgl. Vi-act. 29 Frage 2). Nach einem Pauschalabzug (Krankenkasse, Steuern) von 20 % beziffert sich die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 320.00, welche keiner Anpassung bedarf, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung keine Änderungen vortrug (vgl. KG-act. 10, S. 3) und die Höhe auch nicht beanstandet wurde.