cc) Der Vorderrichter berücksichtigte schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als positiv. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft – was grundsätzlich wertneutral zu werten ist – und auch nicht bei der Polizei verzeichnet. Als Eigentümer des F.________ sei er in X gut bekannt und führe ein geordnetes Leben. Der Beschuldigte hat sich, soweit bekannt, denn auch nichts weiteres zuschulden kommen lassen. Die Täterkomponenten sind für alle Taten gleichermassen zu beachten. Gründe für ein abweichendes Vorgehen sind nicht ersichtlich. dd) In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als schuldangemessen.