kung erfahren haben dürfte als der Privatkläger und folglich das Tatverschulden etwas geringer einzustufen ist, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze als gerechtfertigt. Demgegenüber ist das Verschulden hinsichtlich der üblen Nachrede als leicht zu werten. Da der Vorwurf der üblen Nachrede unmittelbar mit der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers einherging, rechtfertigt sich (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere zehn Tagessätze.