Das gilt ebenfalls für die üble Nachrede, die der Beschuldigte im Rahmen des gegenüber dem Privatkläger ausgesprochenen Hausverbots beging (vgl. hierzu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 367 ff.). Damit ist die Einsatzstrafe nur punktuell und mit Blick auf das Gesamtverschulden zu erhöhen. Hinsichtlich der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin, die durch das Hausverbot eine etwas weniger grosse Einschrän- Kantonsgericht Schwyz 44