bb) Ausgehend hiervon ist die Strafe aufgrund der hinzukommenden Vorwürfe, der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin und der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers, angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da beide Nötigungen aus demselben Motiv (Fernhalten), auf die gleiche Art (Hausverbot) und gleichzeitig (je mit Schreiben vom 18. November 2014) begangen wurden, stehen sie sowohl sachlich als auch zeitlich in engem Zusammenhang. Das gilt ebenfalls für die üble Nachrede, die der Beschuldigte im Rahmen des gegenüber dem Privatkläger ausgesprochenen Hausverbots beging (vgl. hierzu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 367 ff.).