Dass der Privatkläger mit seiner Forderung nach einem begründeten Hausverbot den Beschuldigten zum inkriminierten Vorgehen angestiftet haben soll, wurde von der Strafkammer bereits verneint (vgl. E. 2e/dd vorstehend). Das Vorgehen des Beschuldigten ist nicht anders erklärbar, als dass er gegenüber den Privatklägern seine Position und Stellung im F.________ demonstrieren und insbesondere den Privatkläger im Nachhinein in ein schlechtes Licht stellen bzw. diskreditieren wollte. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt somit nicht mehr leicht. Als Einsatzstrafe erscheint eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen.