Gemäss Art. 48 lit. b StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. Dabei muss das Verhalten des Opfers derart provozierend gewesen sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen Kantonsgericht Schwyz 43