Zwar zeigte sich der Beschuldigte bezüglich des AI.________ (Arzt) nach Erteilung der Hausverbote kooperativ, indessen vermag dies nichts daran zu ändern, dass sich die Privatkläger im Übrigen vom F.________ fernzuhalten hatten. Die Verteidigung weist zwar (erneut) darauf hin, dass das Hausverbot „auf ausdrücklichen Wunsch“ des Privatklägers ausgesprochen worden sei, was gemäss Art. 48 lit. b StGB als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sei oder zumindest Einfluss auf die Qualifikation des Verschuldens habe. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Gemäss Art.