29, Beilagen 1 und 2 zum Plädoyer der Privatkläger). Obwohl er selbst zu Protokoll gab, er sei da reingerasselt und hätte das vertiefter abklären müssen, sah er keinen Anlass, am „Verfügten“ etwas zu ändern (vgl. KG-act. 10, S. 7 und 9). Ebenso blieb der Beschuldigte bis heute einer Konkretisierung des angeblich „ungebührlichen“ Verhaltens des Privatklägers schuldig, obschon er den Privatkläger noch mit E-Mail vom 1. Mai 2014 „einlud“, ihnen in direktem Gespräch „die Vorwürfe zu offenbaren“. Zwar zeigte sich der Beschuldigte bezüglich des AI.