Der Beschuldigte vermochte oder wollte nicht einmal vor Schranken der Strafkammer plausible, insbesondere konkrete Gründe nennen, womit sich die berechtigte Frage nach der Motivation stellt (vgl. nachfolgend). Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte nach der Aussprache der Hausverbote für eine einvernehmliche Einigung der Angelegenheit keine Hand bot, wenn auch gemäss des Vorschlags des Rechtsvertreters der Privatkläger erwartet wurde, dass er die bis dahin aufgelaufenen Anwaltskosten von Fr. 750.00 übernehme (vgl. Vi-act. 29, Beilagen 1 und 2 zum Plädoyer der Privatkläger).