aa) Innerhalb des Strafrahmens ist in einem ersten Schritt für das schwerste Delikt, die Nötigung, die Einsatzstrafe festzulegen und dabei alle verschuldensrelevanten Umstände zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatkläger trotz ihres Umzugs nach Buttikon sehr viel Zeit im F.________ verbrachten, dort Einkäufe und Banksachen erledigten und insbesondere in der „G.________“ auch soziale Kontakte pflegten (vgl. E. 2c/bb vorstehend) und wusste folglich auch, dass die Kantonsgericht Schwyz 42