34 Abs. 1 StGB, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt, für die Geldstrafe nun ein Minimum von drei Tagessätzen und höchstens noch 180 Tagessätze vor. Folglich ist das bisherige Recht, welches bezüglich der Geldstrafe einen grösseren Rahmen – auch bei der üblen Nachrede („theoretisch“ 1 Tagessatz bis 180 Tagessätze) – zuliess, als das mildere und somit anwendbare Recht anzusehen.