34 Abs. 1 StG die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betrug, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmte. Eine Mindestgrenze war nicht vorgesehen, sodass eine Geldstrafe von (theoretisch) einem Tagessatz bis höchstens 360 Tagessätzen ausgesprochen werden konnte. Am 1. Januar 2018 trat die Änderung des Sanktionenrechts in Kraft. Neu sieht Art. 34 Abs. 1 StGB, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt, für die Geldstrafe nun ein Minimum von drei Tagessätzen und höchstens noch 180 Tagessätze vor.