c) Vorliegend ist die schwerste Straftat die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, die als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, währenddessen die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB lediglich eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen androht. Sodann ist konkret bezüglich beider Schuldsprüche auf eine Geldstrafe zu erkennen. Hinsichtlich dieser Strafart ist zu erwähnen, dass gemäss der bis 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 StG die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betrug, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmte.