gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen und dabei alle verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch Kantonsgericht Schwyz 41 insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer, Urteil 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer, Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).