Nach dem Dafürhalten des Beschuldigten wiegt das Verschulden leicht, wenn nicht sogar sehr leicht. Die Privatkläger seien durch das ausgesprochene Hausverbot nicht beeinträchtigt gewesen, da sich ihr Lebensmittelpunkt nicht in X befunden habe. Ausserdem sei der Vorwurf der fehlenden Kooperation verfehlt, da die Vorschläge des Vertreters des Privatklägers für ihn nicht annehmbar gewesen seien. Hinsichtlich des AI.________ (Arzt) habe er denn auch umgehend Hand geboten, was aus dem Bericht von Polizistin H.________ hervorgehe.