Aufgrund dessen unkooperativen Verhaltens habe der durch das nötigende Verhalten geschaffene Zustand nunmehr bereits zweieinhalb Jahre gedauert. Mangels nachvollziehbarer und gewichtiger Gründe für das verhängte Hausverbot müsse davon ausgegangen werden, dass es Ziel des Beschuldigten gewesen Kantonsgericht Schwyz 40 sei, ein schlechtes Licht auf die Privatkläger zu werfen und sie in ihrer Bewegungsfreiheit massiv einzuschränken.