Er habe auch die Funktion des Privatklägers bei der Feuerwehr in X gekannt und habe sich deshalb der Wirkungen des Schreibens vom 18. November 2014 – und der darin erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger – bei der Kantonspolizei Schwyz bewusst sein müssen. Erschwerend bewertete der Vorderrichter, dass der Beschuldigte zu einer einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit keine Hand geboten habe (mit Verweis auf Beilagen 1-4 zum Plädoyer von RA D.________ vom 2. Mai 2017). Aufgrund dessen unkooperativen Verhaltens habe der durch das nötigende Verhalten geschaffene Zustand nunmehr bereits zweieinhalb Jahre gedauert.