a) Das Verschulden stufte der Vorderrichter insgesamt als mittelschwer ein. Der Beschuldigte sei sich des Ausmasses der Konsequenzen des Hausverbots für die Privatkläger bewusst gewesen und habe gewusst, dass das Verbot einen grossen Einschnitt für diese bedeutet habe. Er habe auch die Funktion des Privatklägers bei der Feuerwehr in X gekannt und habe sich deshalb der Wirkungen des Schreibens vom 18. November 2014 – und der darin erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger – bei der Kantonspolizei Schwyz bewusst sein müssen.