hatte, die behaupteten Tatsachen für wahr zu halten. Vielmehr beruft er sich darauf, mit „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ nicht die Delikte gemäss StGB gemeint zu haben. Da der Beschuldigte seine (weiteren) Vorwürfe an den Privatkläger ferner nicht näher konkretisiert, kann an dieser Stelle auf die vorangehenden Ausführungen (E. 3e/bb) verwiesen werden. Folglich vermag der Beschuldigte auch das von ihm behauptete „Verbreiten von Lügen“ und „ungebührliche Verhalten“ des Privatklägers nicht nachzuweisen. dd) Da der Entlastungsbeweis misslingt, ist der Beschuldigte strafbar. Somit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen übler Nachrede zu bestätigen.