cc) Mit dem Gutglaubensbeweis weist der Beschuldigte nach, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Er muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserungen glaubte, obwohl er gewissentlich alles unternommen hat, was man von ihm erwarten konnte, um sich der Richtigkeit zu vergewissern (BGE 124 IV 149 = Pra 87 /1998 Nr. 141 E. 3b). Dass er in gutem Glauben von einem strafbaren Verhalten des Privatklägers ausgehen durfte, vermochte der Beschuldigte nicht nachzuweisen. Er macht denn auch nicht geltend, dass er ernsthafte Gründe Kantonsgericht Schwyz 39