auf das erwähnte Grill- und Dartverbot sowie die angebliche Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte sei verantwortlich für den Untergang des Bistros, bezieht, vermag er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Letzteres wurde von den Zeugen I.________ und J.________ in glaubhafter Weise verneint, wobei – wie schon festgehalten ‒ auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden kann (vgl. E. 2b vorstehend). Das geltend gemachte Grill- und Dartverbot betrifft sodann eine Zeit, als der Privatkläger noch Mieter des Bistros war.