Zu beachten ist ausserdem, dass Gegenstand des Wahrheitsbeweises nur Tatsachen, das heisst Ereignisse, Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten, sein können (Riklin, a.a.O., N 14 zu Art. 173 StGB). Im Weiteren verweist die Verteidigung einzig auf das Schreiben vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft und hält fest, dass die offerierten Zeugen die Vorwürfe „Verbreiten von Unwahrheiten“ und „ungebührliches Verhalten“ bestätigen würden. Soweit sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang Kantonsgericht Schwyz 38