Da der Beschuldigte beweispflichtig ist, greift der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nie gesagt, es sei gegen den Privatkläger keine Strafuntersuchung eröffnet worden, sondern vielmehr, dass dies nicht abgeklärt worden sei, genauso wenig wie das Vorbringen betreffend die fehlende Möglichkeit, einen Strafregisterauszug erhältlich zu machen. Zu Recht hielt der Vorderrichter fest, wer sich solcher Begriffe bediene, müsse sich auch deren Konsequenzen bewusst sein. Zu beachten ist ausserdem, dass Gegenstand des Wahrheitsbeweises nur Tatsachen, das heisst Ereignisse, Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten, sein können (Riklin, a.a.