Es ist – auch dem Beschuldigten nicht – nicht bekannt, dass gegen den Privatkläger Strafantrag gestellt worden oder ein Strafverfahren gelaufen wäre, gestützt auf welches er die Vorwürfe zu Recht erhoben hätte (vgl. KG-act. 10, S. 8). Da der Beschuldigte beweispflichtig ist, greift der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe nie gesagt, es sei gegen den Privatkläger keine Strafuntersuchung eröffnet worden, sondern vielmehr, dass dies nicht abgeklärt worden sei, genauso wenig wie das Vorbringen betreffend die fehlende Möglichkeit, einen Strafregisterauszug erhältlich zu machen.