bb) Im Rahmen des Wahrheitsbeweises oblag es dem Beschuldigten zu beweisen, dass der Privatkläger sich seinen im Hausverbot gewählten Ausdrücken gemäss verhielt. Bei der „Verleumdung“ und der „üblen Nachrede“ handelt es sich um Straftatbestände. Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts ist grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen (Riklin, a.a.O., N 12 zu Art. 173 StGB). Es ist – auch dem Beschuldigten nicht – nicht bekannt, dass gegen den Privatkläger Strafantrag gestellt worden oder ein Strafverfahren gelaufen wäre, gestützt auf welches er die Vorwürfe zu Recht erhoben hätte (vgl. KG-act.