e) Nicht strafbar ist der Beschuldigte, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis; Art. 173 Ziff. 2 StGB). aa) Die Vorinstanz erachtete den Entlastungsbeweis als nicht erbracht.