BGer, Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.4.2). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Privatkläger den Beschuldigten ein halbes Jahr zuvor vorsorglich um Begründung eines allfälligen Hausverbots ersuchte, womit er ihn aber weder zu einer Ehrverletzung aufforderte noch sein Einverständnis zu einer Begründung mit ehrverletzendem Inhalt gab (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter E. 2e/dd). Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Kantonsgericht Schwyz 37