8.1.03, Beilage 2). Dem Beschuldigten musste aufgrund seines Bildungsstandes – er absolvierte ein Lehre als Bauzeichner, eine Zusatzlehre als Maurer, die Bauführerschule sowie ein Architekturstudium HTL (Vi-act. 29 Frage 6) ‒ und als Geschäftsmann sehr wohl bewusst gewesen sein, dass seine Äusserungen ehrenrührig sind und von Drittpersonen als rufschädigend verstanden werden können. Indem er die Behauptungen in dieser Form trotzdem erhob und das fragliche Schreiben „C.C.“ an die Kantonspolizei Schwyz ging, nahm er diese ehrenrührige Wirkung zumindest in Kauf (vgl. Riklin, a.a.O., N 10 zu Art. 173 StGB; BGer, Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.4.2).