Ebenso ist das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe als juristischer Laie mit den Begriffen „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ nicht die Delikte gemäss StGB gemeint, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Im landläufigen Gebrauch sind diese Ausdrücke durchaus bekannt und werden oftmals als „Oberbegriff“ zur Benennung eines bei ehrverletzenden Äusserungen strafbaren Verhaltens verwendet. In der E- Mail vom 1. Mai 2014 führte der Beschuldigte denn auch aus, dass die Aussagen des Privatklägers zum Abgang von der „G.________“ als auch zu seiner Person unwahr, geschäftsschädigend und „ehrverletzend“ seien (Vi-act. 8.1.03, Beilage 2).