erforderlich (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 173 StGB; BGer, Urteil 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2). Auch wenn der Beschuldigte einzig das nicht erstellte „ungebührliche“ oder „geschäftsschädigende“ Verhalten des Privatklägers dokumentieren wollte, vermag dies nichts am ehrverletzenden Charakter sowie daran etwas zu ändern, dass er eine Ehrverletzung zumindest in Kauf nahm. Ebenso ist das Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe als juristischer Laie mit den Begriffen „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ nicht die Delikte gemäss StGB gemeint, als blosse Schutzbehauptung zu werten.