d) Auf der subjektiven Seite setzt der Tatbestand Vorsatz voraus; Eventualvorsatz genügt (Riklin, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist ebenso wenig Kantonsgericht Schwyz 36