bb) Die ehrverletzende Äusserung muss sich (direkt oder indirekt) an einen Dritten richten, wozu auch Behörden gehören (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 f. zu Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N 6 f. zu Art. 173 StGB; vgl. auch BGer, Urteil 6B_918/2016 vom 28. März 2017). Mit Kenntnisnahme durch den Dritten ist die üble Nachrede vollendet (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N 8 zu Art. 173 StGB). Der Beschuldigte stellte die fraglichen Schreiben „C.C.“ der Kantonspolizei Schwyz zu, welche Kenntnis von diesen erlangten. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.