Vorliegend dienten alle vier Ausdrücke der Begründung des Hausverbots und ist insofern von einem einheitlichen Willensakt bzw. einer Handlungseinheit auszugehen. Die besagten Aussagen erwecken bei unbeteiligten Dritten den Eindruck, der Beschuldigte habe gegen das Strafgesetzbuch verstossen, sei unehrlich – „Verbreitung von Lügen“ weist auf mehrfaches Lügen hin – und habe sich ungebührlich verhalten. Es verletzen daher alle vier Ausdrücke als Gesamtes die sittliche Ehre des Privatklägers.