c) aa) Beim Vorwurf, eine strafbare Handlung bzw. eine Ehrverletzung begangen zu haben, ist die (sittliche) Ehre betroffen (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 4 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, Basler Kommentar, a.a.O., N 21 zu Vor Art. 173 StGB). Bei der „üblen Nachrede“ und der „Verleumdung“ handelt es sich um solche Ehrverletzungstatbestände. Des Weitern ist auch der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, ehrverletzend (Riklin, a.a.O., N 22 zu Vor Art. 173 StGB). Relevant ist, wie Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (Riklin, a.a.O., N 30 zu Vor Art. 173 StGB).