__ ungebührlich und geschäftsschädigend verhalten habe. Die beiden Begriffe seien im Zusammenhang mit den beiden anderen Vorwürfen zu sehen. Der Beschuldigte habe sodann nie gesagt, es sei gegen den Privatkläger keine Strafuntersuchung eröffnet worden, sondern vielmehr geltend gemacht, dies sei nicht abgeklärt worden. Der Beschuldigte sei denn auch nicht in der Lage, vom Privatkläger (ohne dessen Zustimmung) einen Strafregisterauszug zu organisieren und einzureichen. In subjektiver Hinsicht sei ihm die Ehrenrührigkeit der Aussagen nicht bewusst und es sei nie seine Absicht gewesen, die Ehre des Privatklägers zu verletzen.