bb) Der Verteidiger hält erneut mit Verweis auf das Schreiben vom 23. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft sowie seine Beweisofferten daran fest, dass die Vorwürfe „Verbreiten von Unwahrheiten“ und „ungebührliches Verhalten“ zutreffend seien. Weiter sei dem Beschuldigten inzwischen klar, dass der Vorwurf des strafbaren Handelns ehrverletzend sei. Dies sei im November 2014 allerdings noch nicht der Fall gewesen. Er habe als juristischer Laie mit den Begrifflichkeiten „Verleumdung“ und „üble Nachrede“ nicht die Delikte gemäss StGB gemeint. Er habe einzig darlegen wollen, dass sich der Privatkläger im F.________ ungebührlich und geschäftsschädigend verhalten habe.