Die Art und Weise der im Schreiben formulierten Vorwürfe liessen keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte deren Ehrenrührigkeit bewusst gewesen sei und sie dennoch erhoben habe. Verstärkend komme hinzu, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass der Privatkläger bei der Feuerwehr X für Funk und Alarmierung zuständig sei und deshalb regelmässig mit der Kantonspolizei Schwyz in Kontakt stehe. Kantonsgericht Schwyz 34